Burcu Bostan
    Burcu Bostan 23.07.2026 5 Minuten

    Die Sommerferien bringen nicht nur Urlauber auf die Straße, sondern auch besondere Verkehrsregeln mit sich. Um Staus auf Reiserouten zu vermeiden, gilt an den Wochenenden der Ferienzeit ein zusätzliches Fahrverbot für Lkw. Auch 2026 sind davon zahlreiche Autobahnen und einige Bundesstraßen betroffen. Für Spediteure und Fahrer kann ein Verstoß laut Bußgeldkatalog empfindliche Folgen haben.


    Das Wichtigste in Kürze:
    • Das Sommer-Fahrverbot für Lkw gilt seit dem 1. Juli wieder.
    • 2026 greift die Regelung erstmals am Samstag, 4. Juli.
    • Betroffen sind viele Lkw über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger, die samstags zwischen 7 und 20 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen fahren.
    • Für Fahrzeughalter können bei einem Verstoß bis zu 570 Euro fällig werden.


    Diese Strecken sind im Sommer für Lkw tabu

    Während der Ferienzeit müssen sich Lkw-Fahrer auf zusätzliche Einschränkungen einstellen. Die Grundlage dafür bildet die Ferienreiseverordnung. Das darin festgelegte Sonderfahrverbot gilt vom 1. Juli bis einschließlich 31. August. An den betroffenen Samstagen dürfen bestimmte Lastwagen zwischen 7 und 20 Uhr nicht auf den ausgewiesenen Strecken fahren. Die Regelung betrifft dabei nur einzelne Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte, die zu wichtigen Urlaubs- und Reiserouten gehören.

    Zu den betroffenen Autobahnen zählen unter anderem die A1, A3, A5, A7, A8 und A9. Auch auf Teilen der B31 und B96 gelten entsprechende Einschränkungen. Wer mit dem Lkw eine Tour durch die Ferienzeit plant, sollte daher nicht nur den Termin der Fahrt prüfen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die gewählte Strecke unter das Ferienfahrverbot fällt.



    Für diese Fahrten gibt es Sonderregelungen

    Nicht jeder Lastwagen, der während der Sperrzeit auf einer betroffenen Strecke auftaucht, verstößt gegen die Vorschriften. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen für bestimmte Verkehrsarten und Einsätze vorgesehen. So dürfen unter anderem ausgewählte Transporte im kombinierten Verkehr stattfinden, bei denen Güter zwischen Straße, Schiene und Hafen bewegt werden.

    Eine Ausnahme gilt auch für den Transport bestimmter verderblicher Waren. Dazu gehören Milch, Fleisch, Fisch sowie Obst und Gemüse. Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind Bergungs- und Abschleppfahrzeuge sowie Pannenhilfsdienste, wenn sie zu dringenden Einsätzen ausrücken.



    Nach dem Ferienfahrverbot folgt das Sonntagsverbot

    Die Fahrverbote für Lkw enden nicht zwangsläufig mit dem Samstagabend. Denn am Sonntag gilt zusätzlich das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO. Betroffene Lastwagen müssen dann grundsätzlich von 0 bis 22 Uhr stehen bleiben.

    Im Unterschied zur Ferienregelung beschränkt sich das Sonntagsfahrverbot nicht auf einzelne Reiserouten. Es gilt bundesweit. Das kann bei der Planung von Transporten zum Problem werden: Wer das Samstagsfahrverbot durch eine andere Route umgeht, muss am Sonntag trotzdem mit einer längeren Pause rechnen. Für Speditionen lohnt es sich daher, die gesamte Wochenendtour im Voraus auf mögliche Sperrzeiten zu prüfen.



    Bußgeld und Zwangspause: Das kann bei Verstößen drohen

    Bei einem Verstoß gegen ein Lkw-Fahrverbot ist die Höhe des Bußgeldes davon abhängig, welche Regelung verletzt wurde. Die häufig erwähnten Summen von mehreren hundert Euro gelten nicht pauschal für das Ferienfahrverbot. Beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind laut Bußgeldkatalog 120 Euro für den Fahrer vorgesehen. Auf den Halter können 570 Euro zukommen. Punkte werden demnach nicht fällig.

    Für das zusätzliche Fahrverbot an Samstagen gelten niedrigere Regelsätze. Dennoch kann die Kontrolle den Zeitplan einer Tour erheblich durcheinanderbringen. Denn die Weiterfahrt kann bis zum Ende der Sperrzeit untersagt werden. Wer bereits am Vormittag auf einer betroffenen Strecke gestoppt wird, muss deshalb möglicherweise mehrere Stunden auf die Weiterfahrt warten.



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