Burcu Bostan
    Burcu Bostan 21.07.2026 5 Minuten

    Die Bundesregierung will das Lkw-Fahrverbot vereinfachen. Künftig sollen regionale Feiertage keine Rolle mehr spielen.


    Das Wichtigste in Kürze:
    • An drei regionalen Feiertagen sollen Lkw künftig leichter unterwegs sein können: Fronleichnam, Allerheiligen und der Reformationstag sind von der geplanten Änderung betroffen.
    • Das reguläre Sonn- und Feiertagsfahrverbot für bestimmte Lkw gilt weiterhin von Mitternacht bis 22 Uhr.
    • Mitternacht bis 22 Uhr. Das Samstagsfahrverbot in der Ferienzeit vom 1. Juli bis 31. August bleibt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen bestehen.


    Welche Feiertage sind von der Lockerung betroffen?

    Die Bundesregierung plant Änderungen bei den regionalen Lkw-Fahrverboten. Künftig sollen Fronleichnam, Allerheiligen und der Reformationstag nicht mehr zu den Feiertagen gehören, an denen je nach Bundesland unterschiedliche Fahrverbote gelten. Die bundesweiten Sonn- und Feiertagsfahrverbote bleiben von den Plänen unberührt.

    Derzeit ist die Situation in den Ländern unterschiedlich. An Fronleichnam etwa müssen Lastwagen in Nordrhein-Westfalen und Bayern auf den Straßen bleiben. In Niedersachsen oder Berlin dürfen Lkw dagegen grundsätzlich fahren.

    Für Speditionen und Transportunternehmen erschwert diese unterschiedliche Handhabung die Planung. Bei Fahrten durch mehrere Bundesländer müssen die jeweils geltenden Feiertage berücksichtigt werden. Die geplante Neuregelung soll für mehr Einheitlichkeit bei der Tourenplanung sorgen.



    Für wen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

    Die gesetzlichen Vorgaben für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Fahrbeschränkung gilt an Sonn- und Feiertagen jeweils von 0 Uhr bis 22 Uhr.

    Unter das Verbot fallen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen. Auch Lkw mit Anhängern dürfen im gewerblichen Güterverkehr während der Verbotszeiten nicht fahren. Ausgenommen sind unter anderem Wohnmobile, Pkw mit Anhänger sowie nicht gewerblich durchgeführte Lkw-Fahrten.

    Für bestimmte Transporte gelten Sonderregelungen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten mit leicht verderblichen Lebensmitteln. Auch Fahrzeuge, die für bestimmte Einsatz- und Rettungsaufgaben eingesetzt werden, sind vom Fahrverbot ausgenommen.



    Diese Feiertage unterliegen einem bundesweiten Fahrverbot

    Neben den regionalen Regelungen gibt es Feiertage, an denen Lkw-Fahrverbote in allen Bundesländern gleichermaßen gelten. Betroffen sind:


    • Neujahr
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit (1. Mai)
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
    • 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)

    Die geplante Reform ändert an diesen Terminen nichts. Die bundesweit einheitlichen Fahrverbote bleiben bestehen. Ausschließlich die regional unterschiedlichen Regelungen an Fronleichnam, Allerheiligen und dem Reformationstag sollen entfallen.

    Weitere Feiertage, die nur in bestimmten Regionen begangen werden, sind bereits heute nicht vom entsprechenden Fahrverbot erfasst. Dazu zählen beispielsweise Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt, der Internationale Frauentag, der Weltkindertag und der Buß- und Bettag.



    Sommer-Fahrverbot für Lkw gilt weiterhin

    Zusätzlich zu den Feiertagsregelungen müssen sich Lkw-Fahrer in den Sommermonaten auf weitere Einschränkungen einstellen. Vom 1. Juli bis einschließlich 31. August dürfen bestimmte Lastwagen an Samstagen zahlreiche stark frequentierte Autobahnen und Bundesstraßen nicht nutzen.

    Das zusätzliche Fahrverbot gilt für Lkw über 7,5 Tonnen und für Lkw mit Anhänger, wenn diese gewerblich Güter transportieren. Die Sperrzeit erstreckt sich an den betroffenen Samstagen von 7 Uhr bis 20 Uhr.

    Zu den betroffenen Strecken zählen unter anderem Teilabschnitte der A1, A3, A5, A7, A8 und A9. Die sogenannte Ferienregelung soll trotz der geplanten Änderungen bei den Feiertagsfahrverboten unverändert bestehen bleiben.



    Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

    Wer die geltenden Fahrverbote missachtet und mit einem betroffenen Lkw unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für den Fahrer werden 120 Euro fällig. Der Halter des Fahrzeugs muss mit einem Bußgeld von 570 Euro rechnen.

    Nach den derzeit geltenden Regelungen wird ein Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht mit Punkten in Flensburg geahndet.



    Was bedeutet die Neuregelung für den Güterverkehr?

    Die geplante Lockerung ist auf Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag beschränkt. Das allgemeine Fahrverbot an Sonntagen und bundesweit geltenden Feiertagen bleibt ebenso bestehen wie die zusätzlichen Fahrverbote an Samstagen während der Sommerferien.

    Vor allem für Speditionen könnte die Änderung den organisatorischen Aufwand reduzieren. Bei Transporten, die mehrere Bundesländer mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen durchqueren, würde die Planung von Routen und Lieferzeiten dadurch einfacher.



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