Burcu Bostan
    Burcu Bostan 07.08.2026 5 Minuten

    Wer auf einem Parkplatz mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, steht häufig vor der Frage: Wer war im Recht? Die wichtigsten Regeln zur Vorfahrt und Haftung im Überblick.


    Das Wichtigste in Kürze:

    • Parkplatz-Regel überraschend für viele: „Rechts vor links“ gilt hier meist nicht.
    • BGH schafft Klarheit: Nur bei eindeutig straßenähnlichen Fahrwegen kommt die Vorfahrtsregel infrage.
    • Unfallrisiko bleibt: Wer auf Parkplätzen unterwegs ist, muss jederzeit mit Fehlern anderer rechnen.


    Streit um Vorfahrt auf Parkplätzen

    Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, zwei Fahrzeuge treffen aufeinander und schon stellt sich die entscheidende Frage: Wer hatte Vorfahrt? Viele Autofahrer gehen davon aus, dass auf Parkplätzen dieselben Regeln gelten wie auf einer normalen Straße. Doch genau das stimmt nicht immer.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Regel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich nicht automatisch angewendet werden kann (Urteil vom 22. November 2022, Az.: VI ZR 344/21).

    Die Entscheidung betrifft öffentlich zugängliche Parkflächen, beispielsweise vor Supermärkten oder Baumärkten. Dort kommt es nach Ansicht der Richter weniger auf starre Vorfahrtsregeln an, sondern vor allem auf gegenseitige Rücksichtnahme und eine angepasste Geschwindigkeit.



    Nicht jede Fahrgasse ist eine Straße

    Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Unfall auf einem Baumarktparkplatz. Zwei Autofahrer näherten sich gleichzeitig einer Kreuzung aus Fahrgassen. Weil ein abgestellter Sattelzug die Sicht blockierte, erkannten sich die beiden Fahrzeuge erst spät. Es kam zum Zusammenstoß.

    Der Fahrer, der von rechts kam, war überzeugt, im Recht zu sein. Aus seiner Sicht sprach die bekannte Vorfahrtsregel für ihn. Er wollte deshalb nicht für den entstandenen Schaden haften und ließ den Fall gerichtlich klären.

    Die Vorinstanz kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Zwar wurde dem Kläger eine Haftungsquote von 70 Prozent zugesprochen, gleichzeitig sah das Gericht aber ein Fehlverhalten des anderen Fahrers. Dieser sei an der unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren.

    Der BGH bestätigte die Entscheidung. Zwar gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf öffentlich nutzbaren Privatflächen. Daraus folgt aber nicht, dass jede Kreuzung auf einem Parkplatz automatisch wie eine Straßenkreuzung behandelt wird.

    Nach Auffassung der Karlsruher Richter fehlt vielen Parkplatz-Fahrgassen der erforderliche Straßencharakter. Erst wenn ein Fahrbereich deutlich wie eine Straße aufgebaut ist, kann die Regel „rechts vor links“ greifen.

    Parkplätze erfüllen einen anderen Zweck als öffentliche Straßen. Dort wird eingeparkt, rangiert, ein- und ausgestiegen oder Ware ein- und ausgeladen. Zusätzlich müssen Autofahrer jederzeit mit Fußgängern rechnen. Deshalb steht auf solchen Flächen nicht die Vorfahrt, sondern die gegenseitige Rücksichtnahme im Mittelpunkt.



    Auch wer Vorfahrt erwartet, muss vorsichtig bleiben

    Die Richter machten zugleich deutlich, dass die Realität auf Parkplätzen berücksichtigt werden muss: Viele Autofahrer sind überzeugt, dass „rechts vor links“ auch dort gilt.

    Deshalb muss jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass andere Fahrer eine vermeintliche Vorfahrt für sich beanspruchen. Wer einfach darauf vertraut, im Recht zu sein, kann bei einem Unfall trotzdem eine Mitschuld tragen.

    Im entschiedenen Fall mussten beide Fahrer für den Schaden einstehen. Die Haftung wurde im Verhältnis 30 zu 70 Prozent verteilt. Beide hatten die unübersichtliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Weil einer der beiden jedoch schneller unterwegs war, musste er den größeren Anteil der Kosten übernehmen.



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