Burcu Bostan
    Burcu Bostan 26.06.2026 5 Minuten

    Mit knapp zwei Promille wollte ein Mann ein Parkhaus verlassen. Die Ausfahrt wurde ihm jedoch versperrt. Vor Gericht half ihm das nicht: Auch Fahrten im Parkhaus können strafbar sein, so das BayObLG.


    Das Wichtigste in Kürze:
    • Auch auf Privatflächen kann eine Trunkenheitsfahrt strafbar sein, wenn die Fläche als öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen ist.
    • Der Angeklagte scheiterte mit dem Argument, er habe das Parkhaus wegen der gesperrten Schranke gar nicht verlassen können.
    • Nach Auffassung des BayObLG reichte die Fahrt im zugänglichen Parkhaus aus, um eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu begründen.


    Alkoholfahrt im Parkhaus bleibt nicht folgenlos

    Ein Mann wollte in Nürnberg mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus fahren. Die Fahrt endete jedoch noch vor der Ausfahrt. Eine Mitarbeiterin hatte bemerkt, dass der Fahrer offenbar stark alkoholisiert war und stoppte ihn, indem sie die Schranke sperrte.

    Der Verdacht bestätigte sich wenig später. Bei dem Mann wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille festgestellt. Obwohl er das Parkhaus nicht verlassen konnte, beschäftigte der Fall anschließend mehrere Gerichte.

    Das Amtsgericht Nürnberg sah in der Fahrt eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und verurteilte den Mann wegen Alkohol am Steuer. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro verhängt. Zudem verlor er seine Fahrerlaubnis; die Sperrfrist betrug drei Monate.

    Der Angeklagte wehrte sich gegen die Entscheidung, hatte damit aber keinen Erfolg. Seine Berufung wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth verworfen. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung im Ergebnis (Az. 204 StRR 102/26).



    Auch Privatflächen können zum Straßenverkehr gehören

    Im Mittelpunkt der Revision stand die Frage, ob das Parkhaus überhaupt als öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen war. Der Mann verwies darauf, dass es sich um ein privates Parkhaus handelte. Außerdem sei die Ausfahrt blockiert gewesen, sodass er den öffentlichen Straßenraum nicht erreicht habe.

    Das BayObLG ließ diese Argumentation nicht gelten. Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht allein darauf an, ob eine Fläche privat oder öffentlich betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sie tatsächlich von einem nicht klar abgegrenzten Personenkreis genutzt werden kann.

    Genau das war nach Ansicht des Gerichts der Fall. Während der Betriebszeiten war das Parkhaus weiterhin zugänglich. Die Einfahrtschranken waren geöffnet, außerdem konnten Fußgänger das Gebäude betreten und verlassen. Die gesperrte Ausfahrt nahm dem Parkhaus daher nicht seinen öffentlichen Charakter.

    Damit blieb es bei der Strafbarkeit nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Das Urteil macht deutlich: Eine Trunkenheitsfahrt kann bereits innerhalb eines öffentlich zugänglichen Parkhauses vorliegen.



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