Burcu Bostan
    Burcu Bostan 20.03.2026 5 Minuten

    Auch ohne Bodenmarkierungen bleibt das Gebot der Rücksicht bestehen. Das Amtsgericht München stellt klar, dass parkende Autos keineswegs ungefährlich sind und Verantwortung beim Abstellen gefragt ist.


    Das Wichtigste in Kürze:
    • Rücksichtsloses Parken ist auch ohne Bodenmarkierungen unzulässig.
    • Wird der Verkehrsfluss auf einem Parkplatz erheblich gestört, steigt das Risiko von Unfällen deutlich.
    • Kommt es zum Schaden, kann die Haftung zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden.
    • Das Amtsgericht München erkannte ein Mitverschulden der parkenden Fahrerin an.


    Unachtsames Parken endet im Streitfall

    Das Amtsgericht München macht deutlich: Auch scheinbar harmlose Parkverstöße können zu einer Haftungsfalle werden (Az. 344 C 8946/25). Ausgangspunkt war ein Parkplatzunfall auf dem Gelände eines Schwimmbads in Unterschleißheim:

    Eine Autofahrerin stellte ihr Fahrzeug so ab, dass die vorgesehene Wendemöglichkeit blockiert war. Andere Verkehrsteilnehmer mussten über eine Strecke von rund 30 Metern rückwärts rangieren, um aus der Parkreihe zu gelangen. Diese riskante Situation endete schließlich mit einer Kollision zwischen dem geparkten Auto und dem ausparkenden Fahrzeug.



    Gericht bestätigt Mitverschulden, reduziert aber Quote

    Der Schaden durch den Unfall belief sich auf über 6.000 Euro. Die Halterin des falsch geparkten Autos forderte vollständigen Schadensersatz, erhielt von der gegnerischen Versicherung jedoch nur einen Teilbetrag.

    Die Begründung: Durch das rücksichtlose Abstellen sei der Verkehrsfluss massiv behindert worden, wodurch die Unfallentstehung begünstigt wurde. Das Amtsgericht München bestätigte die Mitschuld der parkenden Fahrerin grundsätzlich, reduzierte die angesetzte Quote jedoch auf 20 Prozent. Maßgeblich war, dass ihr Verhalten eine unnötige Gefährdung geschaffen hatte, die andere Verkehrsteilnehmer zum riskanten Rückwärtsrangieren zwang.



    Rücksichtspflicht gilt unabhängig von Markierungen

    Das Gericht stellte klar, dass fehlende Bodenmarkierungen keine freie Parkwahl erlauben. Die blockierte Durchfahrt war für die Fahrerin deutlich erkennbar, unter anderem durch bauliche Elemente wie einen erhöhten Bordstein und einen Grünstreifen zwischen den Fahrgassen.

    Der Versuch, die Parkblockade mit der üblichen Praxis auf vollen Parkplätzen zu rechtfertigen, scheiterte: Maßgeblich sei allein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts unterstreicht, dass Rücksichtnahme auch auf unmarkierten Parkplätzen Pflicht ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte in weiteren Instanzen bestätigt oder angepasst werden.



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