Burcu Bostan
    Burcu Bostan 14.01.2026 5 Minuten

    Ein Rotlichtverstoß kann auch dann vorliegen, wenn die Haltelinie noch bei Grün passiert wurde, das Fahrzeug jedoch hinter der Ampel anhält und erst später in den Kreuzungsbereich einfährt. Ein aktueller Beschluss zeigt, dass Autofahrer die Ampelphase auch nach der Haltelinie im Blick behalten müssen.

    Das Wichtigste in Kürze:
    • Die Haltelinie ist nicht gleichbedeutend mit dem Kreuzungsbeginn.
    • Das Umschalten auf Rot kann ein nachträgliches Haltegebot auslösen.
    • Beginnt der Querverkehr zu fahren, gilt besondere Vorsicht.


    Rotlichtverstoß trotz Grünlicht: der Sachverhalt

    Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem eine Autofahrerin die Haltelinie bei grünem Signal passierte, jedoch kurz darauf aufgrund stockenden Verkehrs anhalten musste. Nach den gerichtlichen Feststellungen befand sich ihr Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht im geschützten Kreuzungsbereich.

    Als sich der Verkehr wieder in Bewegung setzte, wartete die Fahrerin weiter, während der Querverkehr in die Kreuzung einfuhr. Erst anschließend bog sie ab. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug aus der querenden Fahrtrichtung.


      Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte mit Beschluss vom 7. Juli 2025 klar, dass ein Rotlichtverstoß auch dann vorliegen kann, wenn die Haltelinie bei Grün überfahren wurde, der geschützte Kreuzungsbereich jedoch noch nicht erreicht war (AZ: 201 ObOWi 407/25).

    Rotlichtverstoß: Wann entsteht ein Haltegebot?

    Nach der Auffassung des Gerichts greift das Haltegebot, sobald die Ampel auf Rot umschaltet, bevor das Fahrzeug in den geschützten Kreuzungsraum eingefahren ist. Unerheblich ist dabei, ob die Lichtzeichenanlage aus der aktuellen Fahrzeugposition noch sichtbar ist.

    Wer sich somit zwar hinter der Haltelinie, aber noch vor der eigentlichen Kreuzung befindet, muss jederzeit mit dem Wechsel von Grün auf Rot rechnen – insbesondere dann, wenn der Querverkehr bereits anläuft.



    Abgrenzung des geschützten Kreuzungsbereichs

    Der geschützte Bereich einer Kreuzung umfasst nicht ausschließlich die Fahrbahn für Kraftfahrzeuge. Maßgeblich sind vielmehr die Fluchtlinien der Kreuzung, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben. Hierzu können unter anderem Fußgängerüberwege, Radfurten oder angrenzende Verkehrsflächen gehören.

    Für eine Ahndung genügt daher keine schematische Betrachtung. Erforderlich ist eine konkrete Feststellung der örtlichen Situation sowie der genauen Fahrzeugposition.



    Konsequenzen für Betroffene

    Die Entscheidung zeigt, dass Rotlichtverstöße rechtlich differenziert zu beurteilen sind. Bei einem entsprechenden Vorwurf sollten sowohl die Verkehrssituation als auch die Beweislage durch einen Anwalt für Verkehrsrecht sorgfältig überprüft werden.

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    Quellen & weiterführende Hinweise
    • BayObLG: Rotlichtverstoß
      Bayerisches Oberstes Landesgericht
      Beschluss des BayObLG zum Rotlichtverstoß nach Überfahren der Haltelinie bei Grün; zuletzt abgerufen am 14.01.2026.
    • DAV: Rotlichtverstoß bei Grün
      Deutscher Anwaltverein (DAV)
      Fachbeitrag der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht zur rechtlichen Einordnung von Rotlichtverstößen nach Grünphase; zuletzt abgerufen am 14.01.2026.

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