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Crash mit Carsharing-Auto: Dieser juristische Kniff rettet den Führerschein
Miles-Fahrer begeht Unfallflucht und behält Führerschein
Crash mit Carsharing-Auto: Dieser juristische Kniff rettet den Führerschein
Obwohl ein Miles-Fahrer nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, bleibt ihm der Entzug der Fahrerlaubnis erspart. Nach Ansicht des Landgericht Berlin I liegt beim beschädigten Carsharing-Auto kein berücksichtigungsfähiger Fremdschaden vor.
Wer nach einem Verkehrsunfall einfach davonfährt, muss mit ernsten Folgen rechnen. Neben einem Strafverfahren wegen Unfallflucht droht häufig auch der Verlust des Führerscheins.
In Berlin sorgte nun allerdings ein Carsharing-Fall für eine überraschende Entscheidung. Ein Miles-Nutzer verursachte einen Unfall und entfernte sich anschließend vom Unfallort – trotzdem bekam er seine Fahrerlaubnis zurück (Az. 502 Qs 6/26).
Der Vorfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts. Nach den Feststellungen des Gerichts übersah der Fahrer beim Verlassen des Geländes ein anderes Fahrzeug und kollidierte mit der Autofahrerin. Obwohl der Mann zunächst anhielt, fuhr er kurze Zeit später davon, ohne Angaben zu seiner Person zu machen oder die Polizei zu verständigen.
Damit stand der Verdacht im Raum, dass sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Genau dieses Verhalten wird durch § 142 StGB erfasst.
Die Berliner Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Strafverfahren ein und beantragte zusätzlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Grundlage dafür waren § 111a StPO sowie § 69 StGB.
Das Amtsgericht Tiergarten entsprach diesem Antrag zunächst. Der Mann musste seinen Führerschein abgeben. Gegen diese Entscheidung legte der Beschuldigte jedoch Beschwerde ein. Vor dem Landgericht (LG) Berlin I bekam er schließlich recht.
Entscheidend war am Ende die Höhe des sogenannten Fremdschadens. Nach der Rechtsprechung droht ein Führerscheinentzug wegen Fahrerflucht häufig erst dann, wenn ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Gerichte ziehen hier in der Regel eine Grenze von rund 1.500 Euro.
Der Schaden am Fahrzeug der anderen Unfallbeteiligten lag allerdings unterhalb dieses Betrags. Deshalb wollte die Staatsanwaltschaft zusätzlich den Schaden am Miles-Carsharing-Wagen einrechnen. Nur dadurch wäre die relevante Schadenshöhe erreicht worden.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter soll § 142 StGB vor allem die Ansprüche anderer Unfallbeteiligter schützen.
Ein Schaden am selbst genutzten Fahrzeug genügt dafür grundsätzlich nicht – auch dann nicht, wenn das Auto einem Carsharing-Unternehmen gehört. Hinzu kam aus Sicht des Gerichts, dass sich Schäden bei Carsharing-Angeboten gut nachvollziehen lassen.
Vorschäden werden dokumentiert, Nutzer müssen neue Schäden melden und auch der Anbieter kann Kontrollen durchführen. Deshalb bestehe kein besonderes Interesse daran, zusätzliche Beweise direkt am Unfallort zu sichern.
Die Entscheidung hatte für den Mann direkte Folgen: Er erhielt seinen Führerschein zurück. Das bedeutet allerdings nicht automatisch das Ende des Strafverfahrens. Das Gericht entschied lediglich über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob es später tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Unfallflucht kommt, muss weiterhin in einem Hauptverfahren geklärt werden.
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